Fragen und Antworten

  • Was ist eine geringfügige Beschäftigung?
    Eine geringfügige Beschäftigung liegt vor, wenn die Höhe des Entgelts aus einem Beschäftigungsverhältnis einen jährlich neu definierten Grenzbetrag nicht übersteigt.

    Der Dienstgeber muss für alle geringfügig beschäftigten Mitarbeiter eine Unfall Versicherung in der Höhe von 1,2 % der Beitragsgrundlage bezahlen.

    Für geringfügig beschäftigte echte Dienstnehmer im System „Abfertigung neu“ ist auch der BV-Beitrag in der Höhe von 1,53 % zu leisten.

    Eine Dienstgeber Abgabe in der Höhe von 16,4% muss dann bezahlt werden, wenn
    • mehr als 1 geringfügig Beschäftigter für den Dienstgeber arbeitet.
    • die monatliche Lohnsumme (ohne Sonderzahlungen) aller geringfügig Beschäftigten das 1,5 fache der Geringfügigkeitsgrenze übersteigt.
    Die Dienstgeberabgabe wird am Jahresende abgerechnet und ist am 15. Jänner des Folgejahres fällig.

    Bestehen neben einem geringfügigen Dienstverhältnis zumindest zeitweise gleichzeitig zwei oder mehrere Dienstverhältnisse oder liegen andere Einkünfte über 730,00 Euro vor, so erfolgt eine Pflichtveranlagung des Steuerpflichtigen. Die Pflicht zur Abgabe einer Arbeitnehmerveranlagung besteht jedoch nur dann, wenn das Jahreseinkommen, in dem lohnsteuerpflichtige Einkünfte enthalten sind einen bestimmten Betrag übersteigt.
  • Was versteht man unter Mehrarbeit?
    Mehrarbeit ist jene Arbeit, die zwischen dem vereinbarten Normalarbeitszeitausmaß (z.B. 38,5 Stunden/Woche) und dem gesetzlichen Normalarbeitszeitausmaß (in der Regel 40 Stunden/Woche) geleistet wird. Sofern im Kollektivvertrag nichts anderes geregelt ist, ist die von Ihnen geleistete Mehrarbeit bei einer Vollzeitbeschäftigung zuschlagsfrei. Sie bekommen die Mehrarbeit im Verhältnis 1:1 ausbezahlt oder durch Zeitausgleich abgegolten.

    Teilzeitkräfte haben seit 1.1.2008 Anspruch auf einen gesetzlichen Mehrarbeitszuschlag, der folgendermaßen geregelt ist:

    Es gebührt grundsätzlich ein Zuschlag von 25 % für Mehrarbeitsstunden. Andere eigene Regelungen gibt es, wenn die Mehrarbeitsstunden durch Zeitausgleich ausgeglichen werden und in Betrieben mit Gleitzeitvereinbarungen.
  • Was versteht man unter einer Überstunde?
    Von Überstunden spricht man, wenn die gesetzlich zulässige wöchentliche Normalarbeitszeit von 40 Stunden oder die tägliche Normalarbeitszeit von 8 Stunden überschritten wird.

    Die 40 bzw. 8 Stunden Normalarbeitszeit können im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten anders verteilt oder verlängert werden.

    Die Höhe des Zuschlages hängt davon ab, wann die Überstunden geleistet wurden. Im Allgemeinen betragen die Überstundenzuschläge an Wochentagen 50%, an Sonn- und Feiertagen und während der Nachtzeit 100%.

    Keine Überstunden sind Gleitzeitguthaben, die übertragen werden können und Zeitguthaben, die in die nächste Durchrechnungsperiode übertragen werden können.

    Bei erhöhtem Arbeitsbedarf sind 20 Überstunden pro Woche zulässig. Die tägliche Arbeitszeit darf 12 Stunden, die wöchentliche 60 Stunden nicht überschreiten (jeweils inklusive Überstunden). Die wöchentliche Arbeitszeit darf allerdings im Durchschnitt von 17 Wochen 48 Stunden nicht überschreiten. Eine Überschreitung der 12- bzw. 60 Stundengrenze ist nur unter bestimmen Voraussetzungen und nur in Ausnahmefällen zulässig.
  • Was ist der Alleinverdienerabsetzbetrag / Alleinerzieherabsetzbetrag?
    Einem Alleinverdiener steht ein Alleinverdienerabsetzbetrag von 364 € jährlich zu, einem Alleinverdiener ein Alleinerzieherabsetzbetrag von 364 € jährlich.

    Der Alleinverdiener-/Alleinerzieherabsetzbetrag steht grundsätzlich dann zu, wenn ein Anspruch auf den Kinderabsetzbetrag gemäß § 33 Abs 3 EStG 1988 für mehr als sechs Monate besteht. Ab dem zweiten Kind gibt es gestaffelte Absetzbeträge:
    • 494 € jährlich mit einem Kind
    • 669 € jährlich mit zwei Kindern
    • Ab 3 Kindern gib es zusätzlich 220 € jährlich je Kind.
    Die Absetzbeträge mindern direkt die Steuer. Wenn Sie geringe Einkünfte und Anspruch auf den Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag haben, ist die Auszahlung dieser Beträge möglich.

    Die Absetzbeträge können direkt beim Arbeitgeber mit dem Formular E30 beantragt werden. Unabhängig davon, kann man diese auch bei der Veranlagung geltend machen.

    Alleinverdienerabsetzbetrag

    Der Alleinverdienerabsetzbetrag steht zu, wenn ein/e Steuerpflichtige/r mit mindestens einem Kind iSd § 106 Abs 1 EStG 1988 mehr als sechs Monate im Kalenderjahr
    • verheiratet oder eingetragene/r Partner/in ist und von ihrer/seiner unbeschränkt steuerpflichtigen Ehegattin bzw. ihrem/seinem unbeschränkt steuerpflichtigen Ehegatten oder eingetragenen Partner/in nicht dauernd getrennt lebt oder
    • mit einer unbeschränkt steuerpflichtigen Person in einer Lebensgemeinschaft lebt und
    • die/der (Ehe)Partner/in Einkünfte von höchstens 6.000 Euro im Kalenderjahr bezieht.
    Der Alleinverdienerabsetzbetrag steht immer nur einer Person zu. Erfüllen Partnerin und Partner (z.B. Studentenpaar mit Kind) die Voraussetzungen, steht er der Partnerin oder dem Partner mit den höheren Einkünften zu. Haben die Partner keine oder gleich hohe Einkünfte, steht der Absetzbetrag der Frau zu, außer der Mann führt überwiegend den Haushalt.

    Alleinerzieherabsetzbetrag

    Alleinerziehende sind Steuerpflichtige, die mit mindestens einem Kind mehr als sechs Monate im Kalenderjahr nicht in einer Gemeinschaft mit einer/einem (Ehe)Partner/in leben und mehr als sechs Monate Familienbeihilfe beziehen.

    Einkommensgrenze für den (Ehe-)Partner

    Maßgeblich sind die steuerpflichtigen Einkünfte einschließlich sonstiger Bezüge wie z.B. 13./14. Monatsgehalt, soweit diese über die Freigrenze von 2.100 Euro jährlich hinausgehen, Abfertigungen oder Pensionsabfindungen. Für die Ermittlung der Grenzen werden vom Bruttobezug noch folgende Beträge abgezogen:
    • Sozialversicherungsbeiträge
    • Beiträge für die freiwillige Mitgliedschaft bei Interessenvertretungen (z.B. ÖGB-Beiträge)
    • Pendlerpauschale
    • Sonstige Werbungskosten (bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zumindest das Pauschale von 132 Euro jährlich)
    • Steuerfreie Überstunden-, Sonntags-, Feiertagszuschläge und Zuschläge für Nachtarbeit, weiters steuerfreie Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen
    Bei mehreren Einkünften ist der Gesamtbetrag aller Einkünfte maßgeblich.

    Familienbeihilfe, Karenzurlaubsgeld, Kinderbetreuungsgeld, Arbeitslosengeld und Notstandshilfe sowie Alimentationszahlungen sind, wie die meisten anderen steuerfreien Einkünfte, für die Berechnung der Einkunftsgrenzen nicht zu berücksichtigen.

    Hingegen sind Einkünfte der (Ehe-)Partnerin oder des (Ehe-)Partners aus Kapitalvermögen (z.B. Zinsen, Aktiendividenden) zu berücksichtigen, auch wenn sie endbesteuert sind. Weiters ist das steuerfreie Wochengeld in die Einkunftsgrenze einzubeziehen, ebenso steuerfreie Bezüge aus begünstigter Auslandstätigkeit, steuerfreie Einkünfte als Aushilfskraft, Entwicklungshilfetätigkeiten sowie andere auf Grund zwischenstaatlicher (Doppelbesteuerungsabkommen) oder völkerrechtlicher (z.B. UNIDO, IAEO) Vereinbarungen steuerfreie Einkünfte.

    WICHTIG! Der Alleinverdiener-/Alleinerzieherabsetzbetrag muss, auch wenn er bereits bei der Lohnverrechnung berücksichtigt wurde, in der Steuererklärung durch Ankreuzen beantragt werden.
  • Pflegefreistellung und Betreuungsfreistellung
    Krankenpflegefreistellung

    Sie haben Anspruch auf Pflegefreistellung (Krankenpflegefreistellung) , wenn Sie wegen der notwendigen Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten nahen Angehörigen nicht arbeiten gehen können.

    Eltern (Wahl- und Pflegeeltern) haben für ihre Kinder Anspruch auf „Krankenpflegefreistellung“ , unabhängig davon, ob sie in einem gemeinsamen Haushalt leben oder nicht.

    Für die leiblichen Kinder Ihrer Ehegattin bzw. Ihres Ehegatten, Ihrer eingetragenen Partnerin bzw. Ihres eingetragenen Partners oder Ihrer Lebensgefährtin bzw. Ihres Lebensgefährten können Sie nur dann Krankenpflegefreistellung nehmen, wenn Sie mit dem leiblichen Elternteil und dem Kind in einem gemeinsamen Haushalt leben.

    Wenn das Kind das 10. Lebensjahr noch nicht vollendet hat (vor dem 10. Geburtstag) können Sie Pflegefreistellung für die Begleitung Ihres Kindes (Wahl- oder Pflegekindes) bei einem stationären Aufenthalt im Krankenhaus (Heil- oder Pflegeanstalt) nehmen. Ein gemeinsamer Haushalt mit dem Kind ist nicht erforderlich.

    Das leibliche Kind Ihres Ehegatten/eingetragenen Partners/Lebensgefährten oder Ihrer Ehegattin/eingetragenen Partnerin/Lebensgefährtin können Sie bis zum 10. Geburtstag des Kindes ins Krankenhaus begleiten, wenn Sie mit dem leiblichen Elternteil und dem Kind in einem gemeinsamen Haushalt leben.

    Betreuungsfreistellung

    Pflegefreistellung können Sie auch dann nehmen, wenn Sie wegen der notwendigen Betreuung Ihres gesunden Kindes (Wahl- oder Pflegekindes) an der Arbeitsleistung verhindert sind, weil die Person, die das Kind ständig betreut, aus schwerwiegenden Gründen ausgefallen ist – z.B. weil sie erkrankt ist, ins Krankenhaus musste, verstorben ist etc. Ein gemeinsamer Haushalt mit dem Kind ist nicht erforderlich.

    Betreuungsfreistellung können Sie auch für leibliche Kinder Ihrer Ehegattin, eingetragenen Partnerin oder Lebensgefährtin bzw. Ihres Ehegatten, eingetragenen Partners oder Lebensgefährten in Anspruch nehmen, wenn Sie mit dem leiblichen Elternteil und dem Kind in einem gemeinsamen Haushalt leben.

    Den Anspruch auf Pflegefreistellung haben Sie sofort nach Antritt des Arbeitsverhältnisses. Als Erkrankung gelten nicht nur akute oder plötzlich auftretende Krankheiten, sondern auch chronische Leiden. Entscheidend ist, ob eine Pflegebedürftigkeit gegeben ist oder nicht.

    Nahe Angehörige sind EhegattInnen, eingetragene PartnerInnen und LebensgefährtInnen, Eltern, Großeltern, Urgroßeltern, leibliche Kinder, Wahl- und Pflegekinder, Enkel und Urenkel sowie im gemeinsamen Haushalt lebende leibliche Kinder von EhegattInnen, eingetragene PartnerInnen und LebensgefährtInnen.

    Grundsätzlich müssen Sie alle Vorkehrungen treffen, damit es zu keiner Arbeitsverhinderung wegen eines Pflegefalles kommt. So ist zum Beispiel eine Pflegefreistellung nicht notwendig, wenn eine andere geeignete Person die Pflege übernehmen kann, zum Beispiel Oma oder Opa. Allerdings wird davon ausgegangen, dass Sie Ihre Angehörigen selbst pflegen und keinen dritten Personen (z.B. Pflegepersonal) die Pflege übergeben. Sind etwa beide Elternteile berufstätig, kann nicht der Arbeitgeber bestimmen, wer von den beiden Elternteilen beim kranken Kind bleibt.

    Sie müssen den Arbeitgeber unverzüglich, das heißt so schnell wie möglich informieren, wenn Sie Pflegefreistellung in Anspruch nehmen. Verlangt der Arbeitgeber eine ärztliche Bestätigung als Nachweis, dann hat er auch die möglicherweise anfallenden Kosten zu tragen.

    Während der Pflege dürfen Sie finanziell nicht schlechter gestellt sein. Das heißt: Sie bekommen jenes Entgelt, das Sie auch bekommen hätten, wenn Sie die Pflegefreistellung nicht in Anspruch genommen hätten.

    Sie haben Anspruch auf 1 Woche Pflegefreistellung pro Arbeitsjahr - und zwar im Ausmaß Ihrer wöchentlichen Arbeitszeit.

    Die Pflegefreistellung können Sie wochen-, tage- oder stundenweise nehmen, je nachdem wie Sie sie brauchen.

    Darüber hinaus gibt es eine zweite Pflegefreistellungswoche innerhalb eines Arbeitsjahres (wiederum im Ausmaß Ihrer wöchentlichen Arbeitszeit), wenn das Kind noch nicht 12 Jahre alt ist, neuerlich pflegebedürftig krank wird und Sie keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung aus sonstigen wichtigen Gründen haben.

    Leibliche Eltern (Wahl- und Pflegeeltern) können dieses Recht unabhängig vom Vorliegen eines gemeinsamen Haushalts beanspruchen. Für leibliche Kinder von EhegattIn, PartnerIn oder LebensgefährtIn könne Sie die 2. Woche nur dann in Anspruch nehmen, wenn Sie mit dem leiblichen Elternteil und dem Kind im gemeinsamen Haushalt leben.
  • Wer muss eine Einkommensteuererklärung abgeben?
    Grundsätzlich sind Sie verpflichtet, eine Einkommensteuererklärung immer dann abzugeben, wenn Sie vom Finanzamt dazu aufgefordert werden (§ 42 Abs 1 Z 1 EStG), dh. wenn Sie eine Einkommensteuererklärung zugesendet bekommen. Ergeht keine Aufforderung, ist zu unterscheiden, ob im Einkommen lohnsteuerpflichtige Einkünfte enthalten sind oder nicht.

    Eine Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung besteht für unbeschränkt Steuerpflichtige (= Personen mit österreichischem Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Österreich) insbesondere in jenen Fällen, in denen das steuerfreie Basiseinkommen überschritten ist und nicht nur ein einziger lohnsteuerpflichtiger Bezug vorliegt:
    • Sind in Ihrem Einkommen keine lohnsteuerpflichtigen Einkünfte enthalten, müssen Sie eine Einkommensteuererklärung dann abgeben, wenn Ihr Einkommen mehr als 11.000 Euro beträgt (§ 42 Abs 1 Z 3 EStG).
    • Sind in Ihrem Einkommen neben lohnsteuerpflichtigen Einkünften auch andere Einkünfte (z.B. aus einem Werkvertrag) von insgesamt mehr als 730 Euro enthalten und übersteigt Ihr gesamtes Einkommen 12.000 Euro, so sind Sie verpflichtet, eine Einkommensteuererklärung abzugeben. Endbesteuerte Kapitalerträge sind hier nicht einzurechnen!
    • Wenn gleichzeitig zwei oder mehrere nicht selbstständige Tätigkeiten ausgeübt oder zwei oder mehrere Pensionen (die nicht von einem Pensionsträger gemeinsam versteuert worden sind) bezogen werden und das Einkommen mehr als 12.000 Euro beträgt
    • Wenn Einkünfte aus Kapitalvermögen bezogen worden sind, die dem besonderen Steuersatz von 27,5 Prozent, aber nicht der KESt unterliegen (insbesondere ausländische Kapitaleinkünfte) sowie
    • wenn Einkünfte aus privaten Grundstücksveräußerungen im Sinne des § 30 EStG erzielt werden, für die keine Immobilien-Ertragsteuer entrichtet wurde.
    Schließlich besteht eine Steuererklärungspflicht, wenn Ihr Einkommen ganz oder teilweise aus betrieblichen Einkünften (Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb sowie aus selbstständiger Arbeit) besteht und der Gewinn durch Buchführung ermittelt wird.

    Sie sind grundsätzlich dazu verpflichtet die Einkommensteuererklärung elektronisch über FinanzOnline (Eingaben/Erklärungen) abzugeben.

    Die Einkommensteuererklärung ist bis 30. April des Folgejahres bzw. bei elektronischer Übermittlung über FinanzOnline bis 30. Juni des Folgejahres einzureichen (§ 134 Abs 1 BAO). Im Einzelfall kann auf begründeten Antrag die Frist zur Abgabe der Steuererklärung verlängert werden (§ 134 Abs 2 BAO). Dieser Antrag kann auch über FinanzOnline unter Eingaben/Anträge/Fristverlängerung elektronisch eingebracht werden. Wenn Sie von einer steuerlichen Vertreterin/einem steuerlichen Vertreter vertreten werden, haben Sie für die Einreichung der Steuererklärung in der Regel länger Zeit.

    Die Einkommensteuer wird grundsätzlich im Nachhinein mit Bescheid festgesetzt (§ 39 Abs 1 EStG). Nachdem die Einkommensteuererklärung beim Finanzamt eingereicht wurde, wird die Veranlagung vorgenommen und die Einkommensteuer nach dem Tarif berechnet.

    Auf die ermittelte Einkommensteuer werden die von Ihnen in Höhe der voraussichtlichen Einkommensteuer geleisteten Vorauszahlungen angerechnet. Sind im Einkommen neben Einkünften als Unternehmerin/Unternehmer auch Einkünfte aus einem Dienstverhältnis enthalten, wird von der Einkommensteuer die einbehaltene Lohnsteuer abgezogen, weil diese nur eine besondere Erhebungsform der Einkommensteuer darstellt.

    Eine festgesetzte Einkommensteuerschuld ist binnen eines Monats – gerechnet ab Bescheidzustellung – zu zahlen (§ 210 Abs 1 Bundesabgabenordnung – BAO).

    Wenn Sie mit der bescheidmäßigen Feststellung nicht einverstanden sind, weil etwa der Bescheid von Ihrer Erklärung abweicht oder weil Ihnen bei der Abfassung der Erklärung ein Fehler unterlaufen ist, können Sie binnen eines Monats ab Zustellung des Bescheides das Rechtsmittel der Beschwerde einbringen (§§ 243ff BAO).
  • Wann erfolgt für einen Arbeitnehmer eine Pflichtveranlagung durch das Finanzamt?
    Unter bestimmten Voraussetzungen muss eine Steuererklärung abgegeben werden. Diese Verpflichtung besteht dann, wenn Ihr Gesamteinkommen (pro Jahr) mehr als 12.000 Euro betragen hat und z.B. einer der unten angeführten Gründe vorliegt. Die Pflichtveranlagung ist bis 30. April bzw. 30. Juni (bei Online-Erklärungen) des Folgejahres durchzuführen.

    Die wichtigsten Fälle hierfür sind:
    • Nebeneinkünfte überschreiten die Pflichtveranlagungsgrenze von 730 Euro
    • Im Kalenderjahr haben Sie zumindest zwei oder mehrere lohnsteuerpflichtige Einkünfte gleichzeitig bezogen
    • Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag wurden zu Unrecht berücksichtigt
    • Ab 2019: Ein Familienbonus Plus wurde bei der Lohnverrechnung berücksichtigt, obwohl die Voraussetzungen nicht vorlagen oder wenn sich ergibt, dass ein nicht zustehender Betrag berücksichtigt wurde.
    • Sie sind Ihrer Meldepflicht über Änderungen der Verhältnisse zum Pendlerpauschale und/oder zum Kinderbetreuungszuschuss nicht nachgekommen
    • Zufluss von bestimmten Bezügen (Dienstleistungsscheck, Rehabilitationsgeld, Insolvenz-Entgelt-Fonds, u.v.m.)
    • Wenn ein Freibetragsbescheid bei der Lohnverrechnung berücksichtigt wurde
    • Einkünfte aus Kapitalvermögen oder entsprechende betriebliche Einkünfte ohne Kapitalertragsteuerabzug vorliegen
    • Einkünfte aus privaten Grundstücksveräußerungen, für die keine Immobilienertragsteuer entrichtet wurde, vorliegen
    Achtung, kommt es bei der Arbeitnehmerveranlagung zu einer Nachzahlung infolge mehrerer nichtselbständiger Bezüge oder bei anderen (selbständigen) Einkünften von mehr als 730 €, schreibt das Finanzamt vierteljährlich Vorauszahlungen vor. Die Vorauszahlungen werden nur festgesetzt, wenn sie mehr als 300 € jährlich betragen. Sie sind je zu einem Viertel am 15.02., 15.5., 15.08. und am 15.11. zu leisten und werden bei der nächsten Veranlagung selbstverständlich angerechnet.
  • Wie lange muss ich meine Belege aufheben?
    Grundsätzlich sind Bücher und Aufzeichnungen, die dazugehörigen Belege sowie die für die Abgabenerhebung bedeutsamen Geschäftspapiere und sonstigen Unterlagen im Original sieben Jahre hindurch aufzubewahren.

    Achtung:
    Auch alle elektronischen Aufzeichnungen iZm der elektronischen Registrierkasse (Registrierkassenpflicht seit 1.1.2016) unterliegen der gesetzlichen Aufbewahrungspflicht (z.B. Datenerfassungsprotokoll, Startbeleg, Monatsbeleg usw.)

    Belege können entweder
    • in Papierform (Schriftstücke) oder
    • mittels optischer Archivierungssysteme (Mikrofilm, optische Speicherplatte) oder
    • in elektronisch gespeicherter Form (durch Scannen und Speichern auf WORM-Datenträgern)
    aufbewahrt werden.

    Elektronische Datenträger

    Die Aufbewahrung auf Datenträgern ist gestattet, wenn die vollständige, geordnete, inhaltsgleiche und urschriftgetreue Wiedergabe bis zum Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist jederzeit gewährleistet ist.

    Bei EDV-Buchführung müssen sämtliche Informationen auf elektronischen Datenträgern aufbewahrt werden.

    Lediglich Scannen und auf einen USB-Stick sichern erfüllt die Voraussetzungen für die Aufbewahrungspflicht nicht. Hier muss z.B. ein WORM-Speicher verwendet werden, dieser sorg für die Unveränderbarkeit der Daten.

    Auch hier besteht die Verpflichtung zur Verfügungsstellung von Hilfsmitteln, um die Unterlagen lesbar zu machen bzw. zur Beibringung von dauerhaften Wiedergaben.

    Die Sieben-Jahres-Frist läuft vom Schluss des Kalenderjahres an, für das die letzte Eintragung vorgenommen wurde. So sind zB die Belege des Kalenderjahres 2019 bis Ende des Kalenderjahres 2026 aufzubewahren. Bei einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr laufen die Fristen vom Schluss des Kalenderjahres, in dem das Wirtschaftsjahr endet.

    Darüber hinaus sind Belege noch so lange aufzubewahren, als sie für anhängige Verfahren im Zusammenhang mit der Abgabenerhebung von Bedeutung sind.

    Das Umsatzsteuergesetz enthält eine Sonderbestimmung für Grundstücke im Sinn des § 2 Grunderwerbsteuergesetzes. Danach sind Aufzeichnungen und Unterlagen, die solche Grundstücke betreffen, 22 Jahre aufzubewahren.

    Weiters kennt das Umsatzsteuergesetz noch eine zusätzliche Aufbewahrungsfrist für jene Unterlagen iZm elektronisch erbrachten Leistungen, Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernsehleistungen, die an Nichtunternehmer in EU-Mitgliedstaaten erbracht werden und für die der neue Mini-One-Stop-Shop (MOSS) in Anspruch genommen wird, hier beträgt die Aufbewahrungsfrist 10 Jahre.

    Aus der Nichtaufbewahrung von Büchern und Aufzeichnungen sowie den dazugehörigen Belegen kann sich eine Schätzbefugnis durch die Abgabenbehörde ergeben.
  • Wieviel darf ich als Arbeitnehmer steuerfrei pro Jahr dazuverdienen?
    Wenn neben einem "echten" Arbeitsverhältnis andere Einkünfte bezogen werden, die nicht aus einem Arbeitsverhältnis stammen (etwa aus einem freien Dienstvertrag, Werkvertrag, Mieteinnahmen) , so sind diese bis zu 730 Euro pro Kalenderjahr steuerfrei.

    Wenn diese Einkünfte (Gewinn= Einnahmen – Ausgaben) 730 Euro im Kalenderjahr übersteigen und gemeinsam mit ihren Einkünften aus dem Arbeitsverhältnis insgesamt mehr als 12.000 Euro steuerpflichtiges Einkommen ergeben, ist bis Ende April (bei elektronischer Übermittlung bis Ende Juni) des Folgejahres eine Einkommensteuererklärung abzugeben und Steuer abzuführen.

    Liegt der Zuverdienst zwischen 730 und 1.460 Euro, gibt es eine Einschleifregelung: nur das Doppelte des 730 Euro übersteigenden Betrages ist steuerpflichtig (Gewinn 1200 - 730 = 470 x 2 = 940 Euro werden versteuert).
  • PKW Was muss ich beim Kauf beachten?
    Aufwendungen bzw. Ausgaben im Zusammenhang mit der Anschaffung eines PKWs sind insoweit angemessen, als die Anschaffungskosten für Anschaffungen ab dem Kalenderjahr 2005 die Höhe von 40.000,00 Euro (inklusive Umsatzsteuer und NoVA) nicht übersteigen.

    Der auf die Repräsentation entfallende Teil der Aufwendung kann nicht als Betriebsausgabe anerkannt werden (VwGH 18.12.1996, 94/15/0155). Höhere Anschaffungskosten als 40.000 Euro sind nicht abzugsfähig. Dem entspricht, dass bei Überlassung des Fahrzeuges an den Arbeitnehmer kein höherer Sachbezugswert als 1,5% der Anschaffungskosten von 40.000 Euro pro Monat - also maximal 600 Euro zugerechnet wird.

    Die Anschaffungskosten umfassen auch alle Kosten für Sonderausstattungen (zB Klimaanlage, Alufelgen, Sonderlackierung, Antiblockiersystem, Airbag, Allradantrieb, Hochgeschwindigkeitsreifen, ein serienmäßig eingebautes Autoradio, ein serienmäßig eingebautes Navigationssystem usw.). Derartige Zusatzkosten erhöhen daher nicht die Obergrenze der Anschaffungskosten. Maßgeblich sind die tatsächlichen Kosten, daher sind handelsübliche Preisnachlässe vom Listenpreis zu berücksichtigen.

    Sondereinrichtungen, die selbstständig bewertbar sind, gehören nicht zu den Anschaffungskosten des PKW und fallen nicht unter die Angemessenheitsgrenze. Die Anschaffungskosten umfassen daher nicht die Kosten eines Autotelefons, ebenso wenig wie ein Taxameter, eine Funkeinrichtung, ein nachträglich eingebautes Navigationssystem oder ein Computer-Fahrtenbuch, die unabhängig abzuschreiben sind. Der nachträgliche Einbau eines Radios in das vom Unternehmer benutzte und zum Betriebsvermögen gehörende KFZ ist regelmäßig der privaten Sphäre zuzuordnen.

    Ein Luxusfahrzeug verliert seine Luxustangente nicht dadurch, dass es gebraucht angeschafft wird (VwGH 22.01.2004, 98/14/0165). Bei Fahrzeugen, die in gebrauchtem Zustand angeschafft wurden, hat die Kürzung der Aufwendungen (Anschaffungskosten) auf Grund der Verhältnisse zum Zeitpunkt der Erstzulassung dieses Fahrzeuges zu erfolgen. Dies ist dahingehend zu verstehen, dass die tatsächlichen, nicht aber die rechtlichen Verhältnisse zu beachten sind. Im Ergebnis ist daher der Neupreis zum Zeitpunkt der Erstzulassung für die Ermittlung der Luxustangente heranzuziehen. Allerdings hat die Ermittlung der Luxustangente unter Heranziehung der im Jahr der Anschaffung des Gebrauchtfahrzeuges geltenden Angemessenheitsgrenze zu erfolgen. Die Kürzung ist daher vorzunehmen, wenn der Neupreis dieses Fahrzeuges über 40.000 Euro liegt. Bei Fahrzeugen, die mehr als fünf Jahre (60 Monate) nach ihrer Erstzulassung angeschafft werden, sind hinsichtlich der Kürzung die tatsächlichen Anschaffungskosten des Gebrauchtfahrzeuges maßgeblich.

    Beispiel:
    Ein drei Jahre alter PKW wird im Jahr 2011 gebraucht um 21.000 Euro angeschafft. Der Neupreis zum Zeitpunkt der Erstzulassung im Jahr 2008 betrug 50.000 Euro. Die Anschaffungskosten sind daher um 20% zu kürzen. Die AfA-Basis beträgt 16.800 Euro.

    Als gebrauchte Fahrzeuge gelten für Zwecke der Bemessung der Luxustangente auch Vorführfahrzeuge.

    FISKAL LKW

    Es gibt für eine Unternehmerin/einen Unternehmer auch die Möglichkeit einen sogenannten "Fiskal-Lkw" (Kleinlastkraftwagen, Kastenwagen, Pritschenwagen und Kleinbusse) anzuschaffen.

    Damit ein Kraftfahrzeug als "Fiskal-Lkw" einzustufen ist, müssen die jeweiligen Voraussetzungen der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die steuerliche Einstufung von Fahrzeugen als Kleinlastkraftwagen und Kleinbusse erfüllt sein.

    Der "Fiskal-Lkw" bietet verschiedene steuerliche Begünstigungen:
    • Vorsteuerabzug
    • Kürzere Abschreibungsdauer (die für Pkw gesetzlich festgelegte Nutzungsdauer von acht Jahren ist nicht anzuwenden)
    • Begünstigtes Wirtschaftsgut für investitionsbedingten Gewinnfreibetrag

  • Kann ich als Arbeitnehmer einen Computer absetzen?
    Aufwendungen im Zusammenhang mit der Anschaffung eines Computers einschließlich des Zubehörs (Drucker, etc) sind Werbungskosten, soweit eine berufliche Verwendung eindeutig feststeht.

    Kein Problem gibt es in den Fällen, wo das Gerät auf dem Arbeitsplatz des Dienstnehmers orstfest eingesetzt wird. Bei Computern, die in der Wohnung aufgestellt werden, sowie bei tragbaren Computern oder Tablet PCs sollte man den beruflichen Zusammenhang begründen und das Ausmaß der beruflichen Nutzung nachweisen oder zumindest schätzen. Ohne besonderen Nachweis wird, wenn eine wesentliche Nutzung als Arbeitsmittel dem Grunde nach glaubhaft gemacht wird, ein Privatanteil von 40 % angenommen.

    Sämtliche mit dem Betrieb des Computers verbundenen Aufwendungen, wie z.B. Zusatzgeräte, Handbücher, Software, Wartungskosten, Strom oder Papier, zählen ebenfalls zu den Werbungskosten. Übersteigen die Anschaffungskosten ab 2020 jeweils 800,00 Euro (bis inklusive 2019 400 €) , so sind sie nur auf die Nutzungsdauer verteilt im Wege der Absetzung für Abnutzung steuerlich wirksam. Für PCs wird grundsätzlich eine Nutzungsdauer von mindestens 3 Jahren angenommen. Die Nutzungsdauer für Software und Computerzubehör (Drucker, Scanner, etc) wird idR mit drei bis fünf Jahren angenommen.
  • Kann ich als Arbeitnehmer Aus- und Fortbildungskosten absetzen?
    Steuerlich absetzbar sind beruflich veranlasste Ausbildungskosten, Fortbildungskosten sowie Kosten für Umschulungsmaßnahmen.

    Ausbildungskosten liegen vor, wenn die Bildungsmaßnahme zur Erlangung von Kenntnissen dient, die eine künftige Berufsausübung ermöglichen. Sin sind absetzbar, wenn sie im Zusammenhang mit einer zum aktuell ausgeübten Beruf verwandten Tätigkeit stehen. Verwandte Tätigkeiten sind z.B. Friseur und Fußpfleger, Elektrotechniker und EDV Techniker, Fleischhauer und Koch.

    Fortbildungskosten liegen vor, wenn bereits eine berufliche Tätigkeit ausgeübt wird und die Bildungsmaßnahme der Verbesserung von Kenntnissen und Fähigkeiten in Ausübung dieser Tätigkeit dienen. Auch kaufmännische oder bürotechnische Grundausbildungen sind ohne Prüfung einer konkreten Verwendbarkeit im jeweiligen Beruf abzugsfähig. (z.B. EDV Kurse, Buchhaltungskurse)

    Umschulungskosten sind dann begünstigt, wenn durch die Maßnahme der Einstieg in eine neue berufliche Tätigkeit ermöglicht und eine tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes angestrebt wird, der mit der bisherigen Tätigkeit nicht verwandt ist. Vorausgesetzt, eine Tätigkeit wird oder wurde ausgeübt. Die Geltendmachung von Umschulungskosten für Pensionsbezieher ist daher nicht möglich. Aufwendungen für einzelne Kurse für eine nicht verwandte berufliche Tätigkeit sind daher nicht abzugsfähig, weil dadurch idR kein Berufsumstieg sichergestellt werden kann.

    Grundsätzlich sind Aus- und Fortbildungskosten nur dann abzugsfähig, wenn man schon einen Beruf ausübt. Fortbildungskosten für eine künftige Tätigkeit können bei nachweislicher Jobzusage aber bereits abgesetzt werden.

    Welche Aufwendungen können steuerlich abgesetzt werden?
    1. Die Kosten der Aus- und Fortbildungsmaßnahme (Kurskosten, Kosten für Skripten, etc.)
    2. Die tatsächlichen Fahrtkosten (Kilometergelder. Öffentliche Verkehrsmittel, etc) sofern diese nicht bereits durch den Verkehrsabsetzbetrag bzw. das Pendlerpauschale abgegolten sind.
    3. Tagesgelder, wenn eine „Reise“ laut Steuergesetz vorliegt. (mind. 25 km entfernt, im Inland länger als 3 Stunden, im Ausland länger als 5 Stunden)
    4. Kosten einer auswärtigen Nächtigung in tatsächlicher Höhe bzw. sofern eine „Reise“ laut Steuergesetz vorliegt, auch in pauschalierter Höhe. Die absetzbaren Nächtigungskosten sind mit den Beamten-Höchstsätzen limitiert.

  • Wovon wird die Umsatzsteuer berechnet?
    Die Bemessungsgrundlage ist jener Betrag, der unter Anwendung des maßgeblichen Steuersatzes zur Steuerberechnung herangezogen wird.

    Der Umsatz wird nach dem Entgelt bemessen. Entgelt ist alles, was der Empfänger einer Lieferung oder sonstigen Leistung aufzuwenden hat, um die Lieferung oder sonstige Leistung zu erhalten.

    Dazu gehören insbesondere auch
    1. Gebühren für Rechtsgeschäfte und
    2. andere Kosten, die der Empfänger einer Lieferung oder sonstigen Leistung dem Unternehmer zu ersetzen hat.
    Nicht zum Entgelt gehören durchlaufende Posten. Das sind Beträge, die der Unternehmer im Namen und für Rechnung eines anderen vereinnahmt bzw. verausgabt (z. B.: Kurtaxen, Gerichtsgebühren, Rezeptgebühren)

    Die Umsatzsteuer selbst gehört nicht zum Entgelt. Andere Abgaben (Verbrauchssteuern, Anzeigenabgabe usw.) können hingegen schon zur Bemessungsgrundlage gehören.

    Mahnkosten und Zinsen ohne Vereinbarung zwischen Leistungsempfänger und Leistenden (Verzugszinsen) sind nicht steuerbar.

    Im Falle der Differenzbesteuerung ist nicht das gesamte Entgelt Bemessungsgrundlage, sondern die Differenz zwischen Verkaufspreis und Einkaufspreis für den Liefergegenstand.
  • Bin ich Kleinunternehmer/in?
    Ein „Kleinunternehmer“ ist ein Unternehmer, der
    • (bis 31.12.2016 im Inland einen Wohnsitz oder Sitz hat) und
    • der im Inland sein Unternehmen betreibt
    dessen Umsätze im Veranlagungszeitraum € 35.000,00 nicht übersteigen. Wenn verschiedene unternehmerische Tätigkeiten ausgeübt werden sind die Umsätze zusammenzurechnen. Das einmalige Überschreiten der Umsatzgrenze um nicht mehr als 15 % innerhalb eines Zeitraumes von 5 Kalenderjahren ist unbeachtlich. Für den Zeitraum nach 1.1.2020 gilt die Ausnahme, dass diese Toleranzregel auch dann in Anspruch genommen werden kann, wenn die vor dem 1.1.2020 gültige Toleranzgrenze innerhalb der vorangegangenen vier Jahre bereits einmal ausgenutzt wurde.

    Es gibt eine Reihe von Umsätzen und steuerfreien Umsätzen, die nicht in diese Wertgrenze miteingerechnet werden.

    Die Umsätze von Kleinunternehmern sind unecht steuerbefreit. Das bedeutet, sie müssen von den Einnahmen keine Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen (=>keine Umsatzsteuer in den Ausgangsrechnungen anführen) und dürfen von den Ausgaben keine Vorsteuer abziehen.

    Der Kleinunternehmer kann bis zur Rechtskraft des Veranlagungsbescheides gegenüber dem Finanzamt schriftlich erklären, auf die Befreiung zu verzichten. Diese Erklärung kann frühestens nach 5 Kalenderjahren widerrufen werden. (das Jahr, für das die Erklärung abgegeben wurde und weitere 4 Jahre)

    Beispiel:
    Ein Unternehmer erzielt für Umsätze im Jahr 2020 Gesamteinnahmen von € 40.400,-, die aus zwei Bereichen stammen:

    Einnahmen als selbständiger Graphiker: € 36.000,- Einnahmen aus der Vermietung einer Wohnung € 4.400,-

    Unter Außerachtlassung der Kleinunternehmerregelung wären die betrieblichen Umsätze dem Steuersatz von 20%, die Umsätze aus der Vermietung dem Steuersatz von 10% zu unterwerfen. Der für die Kleinunternehmergrenze maßgebende Nettoumsatz errechnet sich wie folgt:

    Betriebliche Umsätze: € 36.000,-/1,2 = € 30.000,-
    Vermietung: € 4.400,-/1,1 = € 4.000,-
    Nettoumsatz: € 34.000,-

    Der Unternehmer darf die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen.

    Wichtig:
    Entscheiden Sie sich für die Umsatzsteuerbefreiung, dürfen Sie in ihren Ausgangsrechnungen keine Umsatzsteuer ausweisen. Tun Sie dies, obwohl sie keine Optionserklärung abgeben, schulden Sie die Umsatzsteuer (Steuerschuld kraft Rechnung) und haben trotzdem keinen Vorsteuerabzug.

    Im Gegensatz zu anderen Unternehmern müssen Sie auf Ihren Rechnungen die UID-Nummer nicht anführen. Sie müssen jedoch einen Hinweis auf die Steuerfreiheit geben. Denkbar wäre der Zusatz: „Umsatzsteuerfrei aufgrund der Kleinunternehmerregelung“.

    Die größte Schwierigkeit besteht darin, dass Sie zu Beginn Ihrer Tätigkeit nicht mit Sicherheit sagen können, ob Sie die Umsatzgrenze im laufenden Jahr überschreiten werden. Trotzdem müssen Sie sofort entscheiden, ob Sie in Ihren Rechnungen Umsatzsteuer ausweisen. Bei Überschreiten der Grenze werden rückwirkend alle Umsätze steuerpflichtig.

    Entscheiden Sie sich für die Umsatzsteuerfreiheit, müssen Sie streng darauf achten, dass Sie die Grenze nicht überschreiten.
  • Welche Inhalte muss eine Rechnung aufweisen?
    Eine ordnungsgemäße Rechnung muss gemäß § 11 Abs 1 Umsatzsteuergesetz (UStG) folgende Angaben enthalten:
    • Den Namen und die Adresse der/des liefernden oder leistenden Unternehmerin/Unternehmers (Leistungserbringerin/Leistungserbringer)
    • Den Namen und die Adresse der Abnehmerin/des Abnehmers der Lieferung bzw. der Empfängerin/des Empfängers der Leistung (Leistungsempfängerin/Leistungsempfänger).
    • Bei Rechnungen, deren Gesamtbetrag 10.000 Euro übersteigt, ist weiter die UID-Nummer der Leistungsempfängerin/des Leistungsempfängers anzugeben, wenn die leistende Unternehmerin/der leistende Unternehmer im Inland einen Wohnsitz (Sitz), ihren/seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder eine Betriebsstätte hat und der Umsatz an eine andere Unternehmerin/einen anderen Unternehmer für deren/dessen Unternehmen ausgeführt wird.
    • Die Menge und die handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Waren bzw. die Art und der Umfang der erbrachten Leistung (Leistungsumfang)
    • Das Datum der Lieferung bzw. erbrachten Leistung oder den Zeitraum, über den sich die Leistung erstreckt (Leistungszeitpunkt, -zeitraum)
    • Das Entgelt für die Lieferung bzw. die Leistung (Nettobetrag) und den anzuwendenden Steuersatz
    • Den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag mit Bezeichnung Umsatz- bzw. Mehrwertsteuer (nur den Steuersatz anzugeben wäre unzureichend!)
    • Das Ausstellungsdatum
    • Die fortlaufende Rechnungsnummer
    • Die UID-Nummer der leistenden Unternehmerin/des leistenden Unternehmers.
    Wenn eine Rechnung nicht alle Merkmale enthält, genügt es meist in der Rechnung darauf hinzuweisen, dass die notwendigen Angaben in anderen Belegen (z.B. Auftragsbestätigungen, Lieferscheine, Frachtbriefe, Verträge) enthalten sind. Etwas schwieriger wird die Angelegenheit, wenn in einer Rechnung Entgelte enthalten sind, die verschiedenen Steuersätzen unterliegen. In einem solchen Fall sind in der Rechnung die Entgelte und Steuerbeträge nach Steuersätzen (10 Prozent, 13 Prozent und 20 Prozent) zu trennen.

    Eine Bezeichnung als Rechnung ist nicht erforderlich. Jede Urkunde, mit der ein Unternehmer über eine Lieferung oder sonstige Leistung abrechnet, gleichgültig, wie sie bezeichnet wird (z. B.: Quittung, Abrechnung, Frachtbrief, Mietvertrag), gilt als Rechnung, wenn sie die erforderlichen Angaben enthält.

    Wird das Ausstellen einer Rechnung und die Berechnung des Steuerbetrages per PC erledigt, gestattet das UStG den Steuerbetrag in einer Summe auszuweisen, wenn bei den einzelnen Posten der Rechnung der jeweilige Steuersatz angegeben wird.
  • Was ist eine Kleinbetragsrechnung und welche Inhalte muss sie aufweisen?
    Übersteigt eine Rechnung nicht den Gesamtbetrag (d.h. Bruttobetrag inkl. Umsatzsteuer) von 400 Euro, können Name und Adresse der Leistungsempfängerin/des Leistungsempfängers sowie die laufende Rechnungsnummer und die UID-Nummer entfallen. Ebenso kann der getrennte Ausweis des Steuerbetrages unterbleiben. Es genügt die Angabe des Bruttobetrages (Entgelt plus Steuerbetrag) und des Steuersatzes.

    Der Leistungserbringerin/dem Leistungserbringer steht es in diesem Fall dennoch frei, eine Rechnung auszustellen, welche alle gesetzlichen Formerfordernisse erfüllt. Kleinbetragsrechnungen werden häufig auf den sogenannten "Paragons" erstellt.

    Zu beachten ist, dass die Vereinfachung für Kleinbetragsrechnungen im Versandhandel nicht angewendet werden darf. Gleiches gilt bei im übrigen Unionsgebiet ausgeführten Umsätzen, bei denen eine Verpflichtung zur Rechnungsausstellung besteht.

    Der Hinweis "Rechnungsdatum = Lieferdatum" ist auch bei Kleinbetragsrechnungen notwendig.
  • Was ist der Unterschied zwischen Vorsteuer und Umsatzsteuer? Grob und einfach erklärt!
    Umsatzsteuer müssen Sie für Ihre Erlöse bezahlen (betrifft Ihre Ausgangsrechnungen)

    Vorsteuer erhalten Sie für Ihre getätigten Aufwendungen vom Finanzamt zurück. (betrifft Ihre Eingangsrechnungen)

    Beides wird im Rahmen einer monatlichen Umsatzsteuervoranmeldung gegenverrechnet.

    Nur die Differenz zwischen Umsatzsteuer und Vorsteuer muss ans Finanzamt abgeführt werden, wenn Ihre Erlöse höher waren, als die Ausgaben/Aufwende bzw. wird Ihnen vom Finanzamt gutgeschrieben, wenn Ihre Ausgaben/Aufwende höher waren als Ihre Erlöse.
  • Was ist ein Säumniszuschlag?
    Der Säumniszuschlag wird auf jeden Fall verhängt und liegt nicht im Ermessen der Behörde, wenn die Abgabe nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet wird und zwar in der Höhe von 2 % der nicht entrichteten Abgabe. Nach 3 Monaten fällt ein 2. Säumniszuschlag in der Höhe von 1%, nach 3 weiteren Monaten ein weiterer in der Höhe von 1% der nicht entrichteten Abgabe an. Ein Säumniszuschlag unter 50 Euro wird nicht festgesetzt. Kein Zuschlag wird verrechnet, wenn es sich um die einzige Säumnis der letzten 6 Monate handelt und die Säumnis nicht mehr als 5 Tage beträgt.

    Bei Banküberweisungen räumt Ihnen das Finanzamt eine Respirofrist von drei Tagen ein (§ 211 Abs 2 BAO). Das bedeutet, dass bei einer Gutschrift am Konto des Finanzamtes innerhalb dieser drei Tage die Verspätung ohne Rechtsfolgen bleibt. In den Lauf der dreitägigen Frist sind Samstage, Sonntage, gesetzliche Feiertage, der Karfreitag und der 24. Dezember nicht einzurechnen.
  • Was ist ein Verspätungszuschlag?
    Ein Verspätungszuschlag kann verhängt werden und liegt im Ermessen der Behörde, wenn eine Steuererklärung unentschuldbar verspätet oder gar nicht eingereicht wurde, und darf nicht höher als 10 % der festgesetzten gesamten Abgabe sein (nicht nur die Differenz zwischen Vorauszahlungen und Jahresbetrag, sodass auch bei pünktlicher Entrichtung der Vorauszahlungen und verspäteter Abgabe der Steuererklärung ein Verspätungszuschlag verhängt werden kann)

    Als Verspätung gilt auch die Nichtabgabe der Abgabenerklärung.

    Eine Mahnung (Erinnerung) des Abgabepflichtigen, eine Abgabenerklärung abzugeben, ist für die Verhängung eines Verspätungszuschlages nicht notwendig (VwGH 10.1.1958, 2296/56).

    Eine Verspätung ist dann entschuldbar, wenn der Abgabepflichtige die Versäumung der Frist zur Einreichung der Abgabenerklärung weder vorsätzlich noch fahrlässig herbeigeführt hat. Unter Fahrlässigkeit ist hier auch leichte Fahrlässigkeit zu verstehen (zB VwGH 19.1.2005, 2001/13/0133).

    Eine Verspätung ist nicht entschuldbar, wenn der Abgabepflichtige oder sein Vertreter die nach seinen persönlichen Verhältnissen zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen hat.

    Erlassmäßige Zufristungen durch das Bundesministerium für Finanzen sind zwar für die Frage der objektiven Verspätung ohne Einfluss (VwGH 12.2.1975, 1930/74; VwGH 25.1.1980, 3411/79), doch kann einem Abgabepflichtigen, der zutreffend der erlassmäßigen Zufristung vertraut, kein Verschulden an einer derartigen Fristversäumnis angelastet werden (VwGH 25.1.1980, 3411/79).
  • Wann und warum werden Anspruchszinsen berechnet?
    Da sich aus einem Est oder Kst Bescheid zumeist eine Nachzahlung oder eine Gutschrift ergibt, werden für den Zinsvorteil (bei Nachzahlung) bzw. Zinsnachteil (bei Gutschrift) Anspruchszinsen verrechnet, denn je später ein Bescheid ergeht, desto später tritt die Fälligkeit der Nachzahlung ein, bzw. desto später wird das rückzahlbare Guthaben gebucht.

    Anspruchszinsen gleichen somit diese Zinsvor- oder Nachteile aus.

    Für den Zeitraum zwischen dem 1.10 des einem Veranlagungsjahr folgenden Jahres und dem Zustellungstag der Einkommensteuer- oder Körperschaftsteuerbescheides werden Anspruchszinsen in der Höhe von 2 % über dem Basiszinssatz verrechnet.

    Ergibt sich auf Grund des Bescheides eine Nachzahlung, so hat der Steuerpflichtige Nachforderungszinsen zu bezahlen.

    Ergibt sich eine Gutschrift, so bekommt er Gutschriftzinsen.

    Anspruchszinsen unter 50 Euro sind nicht festzusetzen. = Bagatellgrenze

    Um die Bezahlung von Nachforderungszinsen zu vermeiden kann der Steuerpflichtige freiwillig Anzahlungen auf seine Einkommensteuer- oder Körperschaftsteuer Pflicht leisten. Entsprechend der tatsächlich entrichteten Anzahlung vermindern sich die Nachforderungszinsen. Die Anzahlung muss gesondert deklariert werden. Anspruchszinsen werden für höchstens 42 Monate berechnet und maximal in der Höhe des Bescheides.

Ich halte Ihnen den Rücken frei,
damit Sie sich voll und ganz auf Ihr Geschäft konzentrieren können.