Ein „Kleinunternehmer“ ist ein Unternehmer, der
- (bis 31.12.2016 im Inland einen Wohnsitz oder Sitz hat) und
- der im Inland sein Unternehmen betreibt
dessen Umsätze im Veranlagungszeitraum € 35.000,00 nicht übersteigen. Wenn verschiedene unternehmerische Tätigkeiten ausgeübt werden sind die Umsätze zusammenzurechnen. Das einmalige Überschreiten der Umsatzgrenze um nicht mehr als 15 % innerhalb eines Zeitraumes von 5 Kalenderjahren ist unbeachtlich. Für den Zeitraum nach 1.1.2020 gilt die Ausnahme, dass diese Toleranzregel auch dann in Anspruch genommen werden kann, wenn die vor dem 1.1.2020 gültige Toleranzgrenze innerhalb der vorangegangenen vier Jahre bereits einmal ausgenutzt wurde.
Es gibt eine Reihe von Umsätzen und steuerfreien Umsätzen, die nicht in diese Wertgrenze miteingerechnet werden.
Die Umsätze von Kleinunternehmern sind unecht steuerbefreit. Das bedeutet, sie müssen von den Einnahmen keine Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen (=>keine Umsatzsteuer in den Ausgangsrechnungen anführen) und dürfen von den Ausgaben keine Vorsteuer abziehen.
Der Kleinunternehmer kann bis zur Rechtskraft des Veranlagungsbescheides gegenüber dem Finanzamt schriftlich erklären, auf die Befreiung zu verzichten. Diese Erklärung kann frühestens nach 5 Kalenderjahren widerrufen werden. (das Jahr, für das die Erklärung abgegeben wurde und weitere 4 Jahre)
Beispiel:
Ein Unternehmer erzielt für Umsätze im Jahr 2020 Gesamteinnahmen von € 40.400,-, die aus zwei Bereichen stammen:
Einnahmen als selbständiger Graphiker: € 36.000,-
Einnahmen aus der Vermietung einer Wohnung € 4.400,-
Unter Außerachtlassung der Kleinunternehmerregelung wären die betrieblichen Umsätze dem Steuersatz von 20%, die Umsätze aus der Vermietung dem Steuersatz von 10% zu unterwerfen. Der für die Kleinunternehmergrenze maßgebende Nettoumsatz errechnet sich wie folgt:
Betriebliche Umsätze: € 36.000,-/1,2 = € 30.000,-
Vermietung: € 4.400,-/1,1 = € 4.000,-
Nettoumsatz: € 34.000,-
Der Unternehmer darf die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen.
Wichtig:
Entscheiden Sie sich für die Umsatzsteuerbefreiung, dürfen Sie in ihren Ausgangsrechnungen keine Umsatzsteuer ausweisen. Tun Sie dies, obwohl sie keine Optionserklärung abgeben, schulden Sie die Umsatzsteuer (Steuerschuld kraft Rechnung) und haben trotzdem keinen Vorsteuerabzug.
Im Gegensatz zu anderen Unternehmern müssen Sie auf Ihren Rechnungen die UID-Nummer nicht anführen. Sie müssen jedoch einen Hinweis auf die Steuerfreiheit geben. Denkbar wäre der Zusatz: „Umsatzsteuerfrei aufgrund der Kleinunternehmerregelung“.
Die größte Schwierigkeit besteht darin, dass Sie zu Beginn Ihrer Tätigkeit nicht mit Sicherheit sagen können, ob Sie die Umsatzgrenze im laufenden Jahr überschreiten werden. Trotzdem müssen Sie sofort entscheiden, ob Sie in Ihren Rechnungen Umsatzsteuer ausweisen. Bei Überschreiten der Grenze werden rückwirkend alle Umsätze steuerpflichtig.
Entscheiden Sie sich für die Umsatzsteuerfreiheit, müssen Sie streng darauf achten, dass Sie die Grenze nicht überschreiten.